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AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Der Flinke Fuchs Garten & Landschaftsbau, Inhaber, Daniel Hoppe

  • 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehung  Der Flinke Fuchs Garten & Landschaftsbau und sind Bestandteil aller Liefer-, Werks-, Werkliefer- und Dienstleistungsverträge sowie vertragliche Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.

(2) Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diese eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

(3) Ausdrücklich widerspricht  Der Flinke Fuchs Garten & Landschaftsbau Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von unseren abweichen, diesen entgegenstehen oder ergänzen, selbst bei Kenntnisnahme dieser anderweitigen Bedingungen werden diese nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich durch uns schriftlich zugestimmt.

(4) Die von der Firma Der Flinke Fuchs Garten & Landschaftsbau Inhaber, Daniel Hoppe  unterbreiteten Angebote gelten bis zur Auftragserteilung als freibleibend.

(5 ) Ideen, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen und selbst erstellte Angebotstexte sind Eigentum der Firma Der Flinke Fuchs Garten & Landschaftsbau und dürfen ohne deren schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden. Bei ausbleibender Auftragserteilung sind diese unverzüglich an Der Flinke Fuchs Garten und Landschaftsbau zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden.

  • 2 Vertragsabschluss

    (1) Der Flinke Fuchs Garten & Landschaftsbau hält sich an abgegebene Angebote vier Wochen gebunden, ausgenommen sind Rohstoff- und Materialpreise die extremen Schwankungen unterliegen, auf deren Entwicklung wir keinen Einfluss ausüben können.

    (2) Mit der Bestellung von Waren oder Dienstleistungen erklärt der Kunde verbindlich diese erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Beginn der Dienstleistungen erklärt werden.

    (3) Bestellt der Verbraucher die Ware und / oder Dienstleistungen auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung Innerhalb von 3 Werktagen bestätigen.

    (4) Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Im Falle von Verzögerungen bzw. Nichtverfügbarkeit informieren wir den Kunden umgehend.

  • 3 Preise, Zahlungs- und Eigentumsbedingungen

    (1) Der Kunde verpflichtet sich nach Erhalt der Waren und/ oder Dienstleistungen binnen einer Frist von 14 Tagen ab Rechnungsdatum die Rechnungssumme ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsvollzug. Näheres wie Skonto etc. wird auf der Rechnung geregelt.

    (2) Der Flinke Fuchs Garten & Landschaftsbau behält sich vor, Abschlagszahlungen nach Baufortschritten zu verlangen, werden diese nicht verlangt, bleiben, bis zur Begleichung der Material- bzw. Zwischen- oder Schlussrechnung, sämtliche gelieferten Materialien im Besitz von Der Flinke Fuchs Garten & Landschaftsbau, genauso bleiben sämtliche durch uns entsorgte Materialien bis zur Begleichung der Zwischen- bzw. Schlussrechnung im Besitz des Auftraggebers.

    (3) Im Falle der Nichteinhaltung  von Zahlungsfristen werden dem Kunden sämtliche Aufwandskosten,

Mahngebühren / Anwaltskosten zu Lasten gelegt.
(4) Tritt in den Vermögensverhältnissen unserer Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, die Erbringung unserer vertragsmäßigen Leistungen von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist bei Untätig bleiben unserer Kunden sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

(5) Soweit nicht anders vereinbart werden angefangene, nicht vollständige Arbeitsstunden, mit dem der Tätigkeit entsprechenden halben und vollem Stundesatz berechnet.

(6) Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, sowie Arbeiten unter erschwerten, nicht voraussehbaren Bedingungen behalten wir uns vor, Zuschläge bis zu 100% zu berechnen.

(7) Wünscht unser Kunde über das Leistungsverzeichnis, bzw. Angebot hinausgehende Leistungen, so werden diese nach Aufwand abgerechnet und durch Rapportzettel/Lieferscheine nachgewiesen.

(9) Die Abrechnung unserer Leistungen erfolgt auf Basis der tatsächlich gelieferten und eingebauten Menge, diese können von der Auftragsmenge abweichen.

  • 4 Ausführungs- und Lieferpflichten

    (1) Im Falle von Wetterkatastrophen, wie z.B. Dürre, Frost oder Hagel oder anderen unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen wie z.B. Seuchen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeglicher Art, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Währungsveränderungen oder behördliche Eingriffe, verlängert sich die Liefer- bzw. Ausführungsfrist für die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung bzw. Ausführung unmöglich, so werden wir von der Ausführungs- bzw. Lieferpflicht frei. In diesen Fällen kann der Kunde Schadensersatz nicht geltend machen.

    (2) Feste Ausführungs– und Liefertermine sind für uns lediglich bei schriftlicher Bestätigung bindend.

    (3) Teilleistungen und -lieferungen werden ausdrücklich vorbehalten.

    (4) Bei der Ausführung sämtlicher Tätigkeiten hält sich Der Flinke Fuchs Garten & Landschaftsbau an DIN-Vorschriften sowie auf gesondert, im Einklang mit dem Kunden, gehandelte Vorgaben und an die allgemein anerkannten Regeln der Technik.

    §5 Maße und Muster

    (1) Sämtliche Maße sind Circa-Maße, Toleranzbereiche, welche innerhalb der gesetzlichen Normen nach oben oder unten zulässigerweise abweichen können.

    (2) Beim Handel mit Naturprodukten, können Formen und Farben von denen als Beispiel gezeigten Bildern und Mustern der Materialien (z.B. Natursteine, Pflanzen) abweichen.

  • 6 Garantie und Gewährleistung

    (1) Eine Garantie für das Anwachsen von Pflanzen kann nur mit der gesonderten Beauftragung einer Fertigstellungspflege über ein bzw. zwei Jahre übernommen werden. Eine im Rahmen der Fertigstellungspflege gegebene Garantie setzt die richtige Behandlung der Pflanzen durch den Kunden außerhalb unserer Pflegeleistung voraus (keine zusätzliche Düngung, Wässern nach Absprache etc.). Fälle höherer Gewalt wie Sturm, Frost, Dürre, Schädlingsbefall etc. sind von der Garantie ausgenommen, obgleich wir versuchen solche Ereignisse zu beobachten um diesen gegebenenfalls entgegenwirken zu können.

(2) Der Flinke Fuchs Garten & Landschaftsbau übernimmt die Gewährleistung nur im Umfang der im Leistungsverzeichnis oder den dazugehörigen Plänen bzw. im Angebot und den dazugehörigen Plänen vorgenommenen Leistungsbeschreibung.

(3) Es gilt eine  Gewährleistungsfrist von 2 Jahren auf nichtorganische Materialien und Baustoffe.
(4) Trifft ein Garantiefall ein, behalten wir uns zunächst das Recht auf Nachbesserung vor. Sollte diese zum wiederholten Male misslingen steht dem Kunden ein Recht zur Herabsetzung der Vergütung zu. Vom Vertrag zurücktreten kann der Kunde nur im Falle von grob fahrlässigen und schwerwiegenden Mängeln, die unter keinen Umständen durch Nachbesserungsarbeiten zu beseitigen sind oder im Rahmen von mehreren Nachbesserungsversuchen nicht beseitigt wurden.

(5) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.

§7 Pflichten des Kunden

(1) Die für die Ausführung der Arbeiten nötigen Unterlagen sind uns von unseren Kunden unentgeltlich und rechtzeitig zur übergeben. Dazu zählen auch Unterlagen über alle Gas-, Wasser-, Abwasser-, Strom-, Telefon-, Computer- und andere Versorgungsleitungen im Bereich des Bauvorhabens. Sollte dies nicht geschehen, kann Der Flinke Fuchs Garten- u. Landschaftsbau für eventuelle, nicht absichtlich herbeigeführte Schäden keinerlei Haftung übernehmen.

(2) Für vom Kunden gestellte Materialien bzw. Pflanzen kann Der Flinke Fuchs Garten & Landschaftsbau keine Garantie übernehmen.

 

(3) Kampfmittelfreiheit

Bei  kampfmittelgefährdeten  Baustellen  hat  der  AG die Freigabe  durch  ein  autorisiertes  Unternehmen  vorzulegen. Vorhandene Kampfmittel sind vor Arbeitsbeginn zu entfernen.

Bei etwaigen Schäden durch Kampfmittel kommt der Auftraggeber auf.

§8 Haftpflichtversicherung

(1) Der Flinke Fuchs Garten & Landschaftsbau ist Haftpflichtversichert.

Die Höhe der Versicherungssumme beträgt pro Schadensfall bis zu 250.000,- €.

§9 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der allgemeine Gerichtsstand vom Flinken Fuchs Garten & Landschaftsbau (Amtsgericht Fürth bzw. Landgericht Nürnberg). Sind die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der allgemeine Gerichtsstand von Der Flinke Fuchs Garten & Landschaftsbau (Fürth bzw. Landgericht Nürnberg).

(2) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst am nächsten kommt.

(3) Mündliche Nebenabreden, nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.